des Kleingartenvereins „Kirschbaum“ e.V. Chemnitz
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Kirschbaum“ e.V. und hat seinen Sitz in 09125 Chemnitz, Reichenhainer Straße 89. Er ist Mitglied im Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr. 461 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und ermöglicht ein gemeinsames Miteinander unabhängig von sozialer oder ethnischer Herkunft.
(3) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung und dauerhafte Nutzung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
(4) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich. Der Verein stellt eine fachliche Beratung für die Mitglieder bereit.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige, am Kleingartenwesen interessierte Personen werden. Die Mitgliedschaft ist persönlich und kann nicht übertragen oder vererbt werden.
(2) Einzelne Personen, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr.
(4) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitrags- und Gebührenordnung und der Gartenordnung, der Rahmenkleingartenordnung des LSK sowie die vor der Aufnahme gefassten Beschlüsse des Vereins an.
Die Mitgliederversammlung kann Bedingungen für die Mitgliedsaufnahme festlegen.
(5) Zu Beginn eines Pachtverhältnisses ist vor Übergabe des Gartens eine Kaution entsprechend der in der Beitrags- und Gebührenordnung und im Unterpachtvertrag festgelegten Höhe zu entrichten.
Die Kaution wird nicht verzinst.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
(a) sich am Vereinsleben zu beteiligen.
(b) an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(c) die vereinseigenen Einrichtungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen.
(d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
(3) Wird vom Verein eine Fachberatung angeboten, steht diese jedem Mitglied zur Nutzung zur Verfügung.
(4) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
(5) Mitglieder, die juristische Personen sind, dürfen sich nicht an den Wahlen beteiligen. Sie haben in der Mitgliederversammlung beratende, aber nicht beschließende Stimme.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
(a) Diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag, die Gartenordnung, die Rahmenkleingartenordnung des LSK sowie andere Ordnungen des Vereins einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
(b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.
(c) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist der Vorstand berechtigt, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben. Diese werden in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.
(d) Die vom Hauptausschuss beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der vom Hauptausschuss beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. Ausnahmen legt die Mitgliederversammlung fest.
(e) Für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert bzw. über den auch die Eigentümerzustimmung (für die Baugenehmigung) einzuholen ist.
(f) Mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers schriftlich vorliegt (z.B. Stadtverband).
(g) Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen.
(h) Die Änderung seiner Anschrift innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
- Streichung von der Mitgliederliste
- den Tod
Die Beendigung des Pachtverhältnisses wird durch den Unterpachtvertrag geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Vorstand zur Kündigung eines mit dem Mitglied bestehenden Pachtvertrages berechtigt.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
- mehr als drei Monate mit der Zahlung der Pacht und sonstigen finanziellen Verpflichtungen oder Gemeinschaftsleistungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder die Nutzung des Kleingartens ohne Zustimmung des Vorstandes auf Dritte überträgt oder
- bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers vornimmt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich zu einer Anhörung einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Beschwerde mit Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
(6) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Hauptausschusses, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn
- das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
- das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet bzw. ihm rechtskräftig das Pachtverhältnis gekündigt wurde.
(7) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(9) Zum Ende eines Pachtverhältnisses ist die Kaution innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen, nachdem alle Verpflichtungen und offenen Forderungen erfüllt sind. Eine Verrechnung während des Pachtverhältnisses ist nicht möglich. Die Verrechnung darf erst mit Beendigung der Mitgliedschaft und der Beendigung des Unterpachtvertrages erfolgen. Der Kleingärtner darf mit der Sicherheitsleistung nicht gegen fällige Forderungen des Vereins aufrechnen.“
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Hauptausschuss
(c) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter, einberufen. Die Einladung der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(3) Anträge zur Tagesordnung können bis zu sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge und die, welche erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf im Sinne von Dringlichkeitsanträgen nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein aussagefähiges Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern z.B. durch Aushang in den Vereinsschaukästen oder schriftlich zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll kann nach vier Wochen in der Sprechstunde des Vorstandes eingesehen werden. Die Protokolle müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Stadt- oder des Landesverbandes der Kleingärtner sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung
(b) Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses
(c) Wahl der Kassenprüfer
(d) Beschlussfassung über Veränderungen im Verein, aller Grundsatzfragen und Anträge
(e) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag (§5, Abs. 1/c) und Umlagen (§ 11, Abs. 2)
(f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(g) jährliche Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands und des Hauptausschusses, des Kassenberichtes des Schatzmeisters sowie des Berichtes der Kassenprüfer und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
(h) Beschlussfassung über den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr
(i) Beschlussfassung über eine Geschäfts-und Finanzordnung
(j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(10) Der Vorstand kann ein schriftliches Beschlussverfahren einleiten. Dazu ist der Beschlussentwurf allen Mitgliedern schriftlich mindestens 3 Wochen vor Beschlusstermin zuzustellen. Diese Beschlüsse werden nur rechtswirksam, wenn mindestens 3/4 der Mitgliedschaft ihre Zustimmung zum Beschlussentwurf schriftlich bekunden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
(a) der Vorsitzende des Vereines,
(b) der stellvertretende Vorsitzende des Vereines,
(c) der Schriftführer,
(d) der Schatzmeister,
(e) der Anlagenleiter.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder sind namentlich in ihrer Funktion zu wählen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 9 Abs. 1 genannten Personen. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand nach Abstimmung mit dem Hauptausschuss das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Hauptausschusses können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Personen im Rahmen des Finanzplanes pauschalierte Aufwandsentschädigungen (im Sinne der Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens fünf mal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem aussagefähigen Protokoll festzuhalten, welches mindestens 10 Jahre aufzubewahren ist. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet dem Verein gegenüber nur für Fehler aus seiner Tätigkeit, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
(a) laufende Geschäftsführung des Vereins
(b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse
(c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§ 10 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss arbeitet als erweiterter Vorstand. Er ist kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Hauptausschuss besteht aus
(a) dem Vorstand,
(b) dem 1. Fachberater,
(c) dem Bauobmann,
(d) dem Kulturobmann,
(e) dem stellv. Schatzmeister
(f) dem Arbeitseinsatzleiter und
(g) bis zu 5 weiteren Beisitzern.
(3) Die Hauptausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung namentlich in ihrer Funktion für die Dauer von fünf Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende des Vorstandes besetzen ihre Ämter auch im Hauptausschuss. Der Hauptausschuss ist auch beschlussfähig, wenn er vorübergehend nicht voll besetzt ist.
(4) Sitzungen des Hauptausschusses werden mindestens vier Mal pro Jahr vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter einberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet. Eine Sitzung ist auch auf Verlangen der Hälfte aller Mitglieder des Hauptausschusses binnen zweier Wochen abzuhalten.
(5) Der Hauptausschuss hat den Vorstand bei der Geschäftsführung und bei sonstigen Vereinsaufgaben zu unterstützen und in Fragen von grundsätzlicher oder weitreichender Bedeutung zu beraten. Der Hauptausschuss wird vom Vorstand regelmäßig, mindestens zu jeder Hauptausschusssitzung, über geplante, laufende und abgeschlossene Angelegenheiten informiert.
(6) Dem Hauptausschuss obliegen als beschlussfassendes Organ:
(a) Festlegungen zur Anzahl der Gemeinschaftsstunden bzw. Gemeinschaftsleistungen (Ausnahmen, z.B. Befreiung, beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 5, Abs. 1/d)
(b) Festsetzung von Gebühren und sonstigen Leistungen nach § 3 und § 5 der Satzung (Beitrags- und Gebührenordnung) und pauschalen Aufwandsentschädigungen (gemäß § 9, Abs. 6)
(c) Freigabe von Mitteln aus besonders wichtigem Grund bis zu 5.000 €, die über den Rahmen des Finanzplanes hinausgehen.
(d) Vorschlag von Ehrenmitgliedern gemäß § 3, Abs. 2 und Vorschlag von Mitgliedern für andere vom Stadt- oder Landesverband getragene Ehrungen.
(7) Beschlüsse im Hauptausschuss werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unbesetzte Positionen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der Hauptausschuss ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Über die Sitzungen des Hauptausschusses ist ein aussagefähiges Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einwände gegen die Fassung der Niederschrift können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden. Die Protokolle müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
§ 11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Spenden und gegebenenfalls Fördermitteln. Die Höhe der Beiträge, Gebühren, Gemeinschaftsleistungen, Abrechnung des Verbrauchs von Energie und Wasser und anderes sind in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt und werden entsprechend der terminlichen Festlegung des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer zweckgebundenen Umlage beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zum 2-fachen des Mitgliedsbeitrages beschlossen werden. Dieser Betrag stellt eine Obergrenze dar. Der Beschlussentwurf einer Umlage muss den Mitgliedern unter Angabe des Verwendungszweckes mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(3) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie § 140 AO zu berücksichtigen. Der Jahresabschluss soll von einem fachkompetenten Dienstleister (z.B. Steuerbüro) erstellt werden.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kassen und die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Alle Belege müssen dazu den Vermerk „sachlich richtig“ und „zur Zahlung angewiesen“ aufweisen. Weiteres regelt die Finanzordnung.
§ 12 Die Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens zwei Kassenprüfer.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder Hauptausschusses sein. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist durch die Kassenprüfer eine Prüfung der Kassen vorzunehmen (Konten, Belegwesen, Einhaltung haushaltsrelevanter Beschlüsse und des Finanzplanes). Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und können stichprobenartig erfolgen. Auch Prüfungen während des Geschäftsjahres sind zulässig.
(4) Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins und des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zu übertragen.
(3) Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 14 Sprachliche Gleichstellung / Sonstige Bestimmungen
(1) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichberechtigt sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
(2) Ordnungen des Vereines sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(3) Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang.
§ 15 Änderungen, Inkrafttreten der Satzung
(1) eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom zuständigen Finanzamt oder Registergericht verlangte Änderungen selbstständig vorzunehmen und durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
(3) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. April 2016 beschlossen und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
Die Satzung in vorliegender Fassung wurde am 28.3.2017 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz (VR 461) eingetragen.

